Definition · Strafrecht

Annehmen (§ 331 StGB)

Definition

Der Täter nimmt einen Vorteil an, wenn er im gegenseitigen Einvernehmen sämtliche Vorteile entgegennimmt.

Kontext
Wann nimmt der Täter einen Vorteil an (§ 331 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 60 RdNr. 23

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.