Definition · Zivilrecht

Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)

Definition

Annahmeunwilligkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers zwar annehmen könnte, sie dies aber nicht will.

Kontext
Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, RdNr. 272
  • Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, 12.A. 2019, § 9 RdNr. 362 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.