Definition · Zivilrecht

Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)

Definition

Annahmeunmöglichkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers nicht verwerten kann, selbst wenn sie dies wollte.

Kontext
Von der Annahemeunwilligkeit (§ 615 S.1 BGB) ist die Annahmeunmöglichkeit zu unterscheiden (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Wann liegt „Annahmeunmöglichkeit“ vor?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, RdNr. 272
  • Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, 12.A. 2019, § 9 RdNr. 362 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.