Definition · Strafrecht

Annahme des Erbietens (§ 30 Abs. 2 StGB)

Definition

Die Annahme des Erbietens ist die ernst gemeinte Erklärung, mit dem Angebot eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder einen Dritten zu einem Verbrechen anzustiften, einverstanden zu sein.

Kontext
Was versteht man unter der „Annahme des Erbietens“ ein Verbrechen zu begehen bzw. zu ihm anzustiften (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 43 RdNr. 20

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.