Definition · Zivilrecht

Annahme (§ 147 BGB)

Definition

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein unbedingtes Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Kontext
Definiere den Begriff „Annahme“ (§ 147 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18.A. 2022, § 147 RdNr. 1.
  • Jauernig/Mansel, 19.A. 2023, § 147 RdNr. 1.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.