Definition · Öffentliches Recht

Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO
Definition

Anlagen für soziale Zwecke sind selbstständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind.

Kontext
In manchen Baugebieten der BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter „Anlagen für soziale Zwecke“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)?
Rechtsprechung & Quellen 1
Normen
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.