Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)
Um ein „Ankaufen“ handelt es sich, wenn das (üblicherweise: nichtige) Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Hehler die Merkmale eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB aufweist. Systematisch handelt es sich nur um einen Unterfall des „Sichverschaffens“, daher wird das „Ankaufen“ hier erst durch Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt verwirklicht.
Definiere den Begriff „Ankaufen“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT, 23.A. 2021, § 22 RdNr. 48