Definition · Strafrecht

Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definition

Um ein „Ankaufen“ handelt es sich, wenn das (üblicherweise: nichtige) Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Hehler die Merkmale eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB aufweist. Systematisch handelt es sich nur um einen Unterfall des „Sichverschaffens“, daher wird das „Ankaufen“ hier erst durch Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt verwirklicht.

Kontext

Definiere den Begriff „Ankaufen“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT, 23.A. 2021, § 22 RdNr. 48

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.