Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)
Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In Ausnahmekonstellationen kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus Mitleid in Betracht kommen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 81