Angriff auf die Ehre (§ 185 StGB)
Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Nur durch eine solche „Nachrede“ (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann) wird der aus der Ehre fließende, verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die den Tatbestand verwirklicht.
Sowohl ein herabsetzendes Werturteil als auch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung kommt als Nachrede in Betracht.
Rechtsprechung & Quellen 3
- BGHSt 36, 145, 148
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 28 RdNr. 1