Definition · Strafrecht

Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB)

Definition

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut sowie jedes rechtlich anerkannte individuelle Interesse. Gegenstand eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.

Kontext
Was versteht man unter „Angriff“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 32 RdNr. 5.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 18 RdNr. 6ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.