Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)
Ein Angriff auf Leib oder Leben ist eine feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 102 RdNr. 2