Definition · Öffentliches Recht

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.

Erläuterung
Letztlich findet hier eine Abwägung sämtlicher betroffener Rechtspositionen statt. Einzubeziehen sind sowohl die Grundrechte, in die das staatliche Handeln eingreift, als auch die Interessen, die durch das staatliche Handeln geschützt werden sollen.
Kontext
Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (= verhältnismäßig i.e.S.)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.