Angebot, wörtliches (§ 295 BGB)
Ein wörtliches Angebot ist die ausdrückliche oder schlüssige empfangsbedürftige Erklärung des Schuldners, er wolle die geschuldete Leistung so, wie sie geschuldet ist, bewirken.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33