Definition · Zivilrecht

Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)

Definition

Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung dergestalt anbietet, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss, um die Leistung anzunehmen.

Kontext
Definiere den Begriff „tatsächliches Angebot“ (§ 294 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.