Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)
Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung dergestalt anbietet, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss, um die Leistung anzunehmen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33