Definition · Strafrecht

Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte, wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).

Kontext

Definiere den Begriff „Aneignungsabsicht“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 91

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.