Anbieten eines Vorteils (§ 331 StGB)
Das Anbieten erfordert eine einseitige, ausdrückliche oder konkludente Erklärung, einen Vorteil gewähren zu wollen, sowie die Kenntnisnahme des Angebots durch den Adressaten.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 60 RdNr. 24