Alternativvorsatz (§ 15 StGB)
Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
Bsp.: Auf eine Gestalt, die er entweder für einen Hund oder für einen Menschen hält, schießt der Jäger. Tatsächlich handelt es sich um einen Hund. Strafbar wäre er nach der h.M. wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). Eine Mindermeinung sieht den Täter dagegen nur wegen des vollendeten Delikts als strafbar an (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht erkennt jeweils nur das schwerere Delikt als verwirklicht an, unabhängig davon, ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).
Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?
Rechtsprechung & Quellen 4
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NJW 2021, 795BGH · 14.01.2021 · 4 StR 95/20 · NJW 2021, 795Quelle öffnen ↗
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 14 RdNr. 57ff.
- Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 12 RdNr. 92ff.