Definition · Strafrecht

Alternativvorsatz (§ 15 StGB)

Definition

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.

Erläuterung
Nach der h.M. stehen das vollendete und das versuchte Delikt in Idealkonkurrenz.
Bsp.: Auf eine Gestalt, die er entweder für einen Hund oder für einen Menschen hält, schießt der Jäger. Tatsächlich handelt es sich um einen Hund. Strafbar wäre er nach der h.M. wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). Eine Mindermeinung sieht den Täter dagegen nur wegen des vollendeten Delikts als strafbar an (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht erkennt jeweils nur das schwerere Delikt als verwirklicht an, unabhängig davon, ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).
Kontext

Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?

Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Rechtsprechung
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 14 RdNr. 57ff.
  • Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 12 RdNr. 92ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.