Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Definition

Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Erläuterung
In § 35 S. 2 VwVfG ist die Allgemeinverfügung legaldefiniert. Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine spezielle Form des Verwaltungsakts i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. Während der Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG stets eine individuelle Regelung – also eine Regelung für eine ganz bestimmte Person – trifft, ergeht die Allgemeinverfügung als konkret-generelle Regelung. Konkret-generelle Regelungen betreffen zwar einen bestimmten Sachverhalt (=konkret), richten sich aber an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (=generell).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10.A. 2023, § 35, RdNr. 267ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.