Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10.A. 2023, § 35, RdNr. 267ff.