Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Rechtsprechung & Quellen 3
- Ipsen/Kaufhold/Wischmeyer, Staatsrecht I, 35.A 2023, § 4 RdNr. 9ff
- Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 5.A. 2020, § 5 RdNr. 214f.
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2023, RdNr. 98.