Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Erläuterung
Niemand soll vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, der gewisse Mindestbedingungen erfüllt. Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht ist nach geltendem Verständnis die Angehörigkeit zum Staatsvolk.
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Ipsen/Kaufhold/Wischmeyer, Staatsrecht I, 35.A 2023, § 4 RdNr. 9ff
  • Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 5.A. 2020, § 5 RdNr. 214f.
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2023, RdNr. 98.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.