Definition · Öffentliches Recht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Definition

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.

Kontext
Was versteht man unter „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Rechtsprechung
  • BVerfGE 54, 148ff.
    BVerfG · 03.06.1980 · 1 BvR 185/77 · BVerfGE 54, 148ff.
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Quellen
  • Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 2 Abs. 1 RdNr. 127ff.
  • Epping, Grundrechte, 9.A. 2021, RdNr. 628

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.