Allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG)
Gesetze sind allgemein, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern schlechthin dem Schutz eines, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen.
Rechtsprechung & Quellen 2
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NJW 1958, 257BVerfG · 15.01.1958 · 1 BvR 400/51 · NJW 1958, 257Quelle öffnen ↗
- Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A.2024, § 16 RdNr. 431.