Definition · Öffentliches Recht

Allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG)

Definition

Gesetze sind allgemein, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern schlechthin dem Schutz eines, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen.

Kontext
Was versteht man nach der Kombinationstheorie des BVerfG unter allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG?
Rechtsprechung & Quellen 2
Rechtsprechung
Quellen
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A.2024, § 16 RdNr. 431.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.