Definition · Strafrecht

Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

Definition

Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet.

Erläuterung

„Wo kein Kläger, da kein Richter". Teil des Offizialprinzips ist das Akkusationsprinzip.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 46, 48
  • Diemer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 151 RdNr. 1f.
  • Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 5.A. 2022, RdNr. 35
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 151 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.