Actio libera in causa (vor § 20 StGB)
Unter den Voraussetzungen einer a.l.i.c. soll eine Tatbestandsverwirklichung auch dann zur Schuld zurechenbar sein, wenn der Täter zwar im Zeitpunkt der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung schuldunfähig ist, aber seine Schuldunfähigkeit – namentlich aufgrund vorhergehenden Genusses von Alkohol oder anderen Rauschmitteln – zu
vertreten hat.
Was versteht man unter der Figur der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.)?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 23 RdNr. 1 ff.