Definition · Strafrecht

Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)

Definition

Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat kausal wird bzw. ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln zugerechnet werden kann.

Kontext
Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr „abzuwenden“, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 32 RdNr. 50

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.