Definition · Zivilrecht

Abstraktionsprinzip (vor § 104 BGB)

Definition

Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) losgelöst („abstrakt“) von der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (z.B. Übereignung, §§ 929ff. BGB) zu beurteilen ist.

Kontext

Was versteht man unter dem „Abstraktionsprinzip“ im Zivilrecht?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 3 RdNr. 3ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.