Abstraktionsprinzip (vor § 104 BGB)
Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) losgelöst („abstrakt“) von der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (z.B. Übereignung, §§ 929ff. BGB) zu beurteilen ist.
Was versteht man unter dem „Abstraktionsprinzip“ im Zivilrecht?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 3 RdNr. 3ff.