Definition · Öffentliches Recht

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Definition

Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch in Geltung befindlichen, Rechtswirkungen entfaltenden Bundes- und Landesrechtsnormen gleich welcher Rangstufe sein.

Erläuterung
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann Bundesrecht oder Landesrecht sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG). Erfasst sind damit alle Rechtsnormen des Bundes und der Länder gleich welcher Rangstufe (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Voraussetzung ist, dass die Norm rechtlich existent ist, im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt und Rechtswirkungen entfaltet.
Kontext
Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.