Definition · Öffentliches Recht

Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG)

Definition

Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG) meint die Beziehung einer Person zu ihren Vorfahren.

Kontext
Definiere den Begriff „Abstammung“ (Art. 3 Abs. 3 GG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 3 RdNr. 139f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.