Definition · Zivilrecht

Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Absolute Rechtsgüter und Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (insbesondere auch sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt sind das bloße Vermögen oder Gewinnchancen.

Kontext
Definiere den Begriff „absolute“ Rechtsgüter und Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Förster, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 60.A. 2021, § 823 RdNr. 104ff.
  • Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18.A. 2021, § 823 RdNr. 2ff.
  • Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 188ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.