Definition · Strafrecht

Absichtsprovokation (§ 32 StGB)

Definition

Die Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt, wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Bei der Absichtsprovokation provoziert der Täter das Opfer, damit dieses ihn angreift. Seine Motivation liegt darin begründet, dass er selbst das Opfer unter dem "Deckmantel" des Notwehrrechts attackieren möchte. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.

Kontext

Was versteht man unter „Absichtsprovokation“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 32 RdNr. 44.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16. A. 2024, § 18 RdNr. 84.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.