Definition · Zivilrecht

Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)

Definition

Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will.

Erläuterung
Geschützt sind sowohl das Recht zum Vertragsabschluss (positive Abschlussfreiheit) als auch das Recht, von einem Vertragsabschluss abzusehen (negative Abschlussfreiheit).
Kontext
Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 3 RdNr. 20

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.