Definition · Strafrecht

Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Definition

Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.

Erläuterung

Ein Zusammenfall beider Aspekte ist möglich; entscheidend ist nur die akustische Verstehbarkeit des Gesprochenen.

Kontext
Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.