Definition · Strafrecht

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

Definition

Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehens voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.

Kontext
Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Scheinfeld, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 25 RdNr. 10.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.