Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre
Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehens voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Scheinfeld, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 25 RdNr. 10.