Definition · Strafrecht

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.

Definition

Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). Demgegenüber ist Teilnehmer, wer die Tat als fremde fördern will (animus socii). Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Kontext

Wie grenzt die gemäßigte subjektive Theorie der Rspr. Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Scheinfeld, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 25 RdNr. 6.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.