Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.
Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). Demgegenüber ist Teilnehmer, wer die Tat als fremde fördern will (animus socii). Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.
Wie grenzt die gemäßigte subjektive Theorie der Rspr. Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Scheinfeld, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 25 RdNr. 6.