Definition · Strafrecht

Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch bauliche oder natürliche Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist.

Kontext
Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 123 RdNr. 20.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.