Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in die Richtung des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. A. 2022, § 130 RdNr. 2.
- MüKoBGB/Einsele, 10. A. 2025, § 130 RdNr. 1 ff.
- Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 8 RdNr. 3ff.