Aberratio ictus (§ 16 StGB)
Bei der aberratio ictus (wörtlich lateinisch für „Abirrung des Schlages“) lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Im Unterschied zum error in persona vel obiecto verfehlt der Täter hier das ursprünglich geplante Tatobjekt nicht aufgrund eines Irrtums, sondern insbesondere infolge eines naturwissenschaftlichen Umstandes.
Was versteht man unter „aberratio ictus“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 16 RdNr. 9.
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 15 RdNr. 27.