Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 27
Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 325), hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Erster Teil - Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
Erster Teil
Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
Zweiter Teil - Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter
Zweiter Teil
Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter
Dritter Teil - Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Dritter Teil
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Vierter Teil VGHGO TH 2024
Vierter Teil
Register
Fünfter Teil - Schlussvorschriften
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Bezeichnung und Sitz
§ 1 Bezeichnung und SitzDer Verfassungsgerichtshof führt die Bezeichnung „Thüringer Verfassungsgerichtshof“. Er hat seinen Sitz in Weimar.
Vorrangregelung
§ 10 VorrangregelungDie Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.
Verschwiegenheit
§ 11 VerschwiegenheitDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens zugehenden Dokumente vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Amtes.
Berichterstatter
§ 12 Berichterstatter(1) Jedes ordentliche Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann zum Berichterstatter bestellt werden. Bei Verhinderung des Mitglieds, das zum Berichterstatter bestimmt wurde, kann der Präsident die Berichterstattung selbst übernehmen oder ein anderes Mitglied des Spruchkörpers zum Berichterstatter bestimmen.(2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn des Geschäftsjahres mit Wirkung von Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen generellen Grundsätzen die Verfahren auf die Berichterstatter zu übertragen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Grundsätze auch während des Laufs des Geschäftsjahres aus wichtigem Grund ändern.(3) Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Er kann im Einvernehmen mit dem Plenum einen Mitberichterstatter in Verfahren bestimmen, die tatsächlich oder rechtlich erhebliche Schwierigkeiten aufweisen.
Ladung der Richter, Verhinderung
§ 13 Ladung der Richter, Verhinderung(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter unterrichten den Vorsitzenden unverzüglich, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.(3) Der Vorsitzende stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 2 durch Aktenvermerk fest.
Anzuwendende Rechtsnormen
§ 14 Anzuwendende RechtsnormenSoweit das Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, ist die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend heranzuziehen.
Abschriften
§ 15 AbschriftenWird ein Schriftsatz in Papierform eingereicht, genügt zunächst eine Abschrift. Weitere Abschriften werden bei Bedarf durch die Geschäftsstelle nachgefordert.
Ersuchen an oberste Landesgerichte
§ 15a Ersuchen an oberste LandesgerichteErsuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3 ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.
Akteneinsicht
§ 16 Akteneinsicht(1) Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht bezieht sich auf die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs und ihm gegebenenfalls vorliegende Beiakten. Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Sie sind im besonderen Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren.(2) Für Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichthofs durch andere Personen als den Beteiligten und öffentliche Stellen gelten die § 35a und § 35b Abs. 1 bis 4 BVerfGG entsprechend.(3) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende.
Mündliche Verhandlung
§ 17 Mündliche Verhandlung(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Vorsitzende.(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.(4) Darüber hinaus kann die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielung und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.
Beratung und Abstimmung
§ 18 Beratung und Abstimmung(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs teilnehmen. Der Vorsitzende kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern die Anwesenheit bei der Beratung gestatten.(2) Der Berichterstatter legt dem Vorsitzenden ein schriftliches Votum, in geeigneten Fällen einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. Der Vorsitzende übermittelt den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs den Vorschlag sowie verfahrens- und entscheidungserhebliche Schriftstücke.(3) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens 14 Tage liegen.
Entscheidung
§ 19 Entscheidung(1) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden. Entscheidungen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum an dem sie endgültig beschlossen worden sind.(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabets nach dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.(3) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies vom Vorsitzenden unter der Entscheidung vermerkt. Soweit der Präsident als Vorsitzender verhindert ist, erfolgt dies durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch das weitere mitwirkende berufsrichterliche Mitglied.(4) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen sind unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen zulässig.(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.
Verwaltung und Außenvertretung
§ 2 Verwaltung und Außenvertretung(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Die stellvertretenden Mitglieder können hieran beratend teilnehmen.(2) Der Verfassungsgerichtshof wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. Der Antrag muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt werden. Mitglied im Sinne dieser Bestimmung ist das ordentliche Mitglied.(3) Der Verfassungsgerichtshof ist in Verwaltungsangelegenheiten beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; Stimmenthaltungen sind unzulässig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.(4) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt das weitere berufsrichterliche Mitglied die Befugnisse des Präsidenten wahr. Ist auch dieses verhindert, tritt an dessen Stelle das dienstälteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt; das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.(5) Der Präsident kann wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.(6) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof betreffen.
Sondervotum
§ 20 Sondervotum(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder der Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden vorliegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag diese Frist verlängern.(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, ein Sondervotum abzugeben, so hat es dies spätestens drei Tage nach der Abstimmung bzw. Beratung mitzuteilen.(3) Wird ein Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.(4) Auf Antrag von mindestens drei mitwirkenden Richtern wird das Stimmenverhältnis in der Entscheidung mitgeteilt.
Verfahrensregister
§ 21 VerfahrensregisterDie Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs führt ein Verfahrensregister, in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden, sowie einen Geschäftskalender, in dem die Termine für mündliche Verhandlungen und Fristen vermerkt werden. Eingänge desselben Tages werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen.
Allgemeines Register
§ 22 Allgemeines Register(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.
Änderung der Geschäftsordnung
§ 23 Änderung der Geschäftsordnung(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der Mitglieder.(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
§ 24 Inkrafttreten der GeschäftsordnungDiese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2005 (GVBl. S. 411) außer Kraft.
Amtstracht
§ 3 AmtstrachtDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Dienstsiegel
§ 4 DienstsiegelDer Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift „Thüringer Verfassungsgerichtshof“.
Geschäftsstelle
§ 5 GeschäftsstelleBei dem Verfassungsgerichtshof ist eine eigenständige Geschäftsstelle eingerichtet.
Verlautbarungen
§ 6 Verlautbarungen(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.
Veröffentlichungen
§ 7 VeröffentlichungenSoweit eine Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vorgeschrieben ist, ersucht der Präsident die Präsidentin des Landtags, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen entscheiden die an der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Veröffentlichung einer Entscheidung.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 8 Wissenschaftliche MitarbeiterDer Verfassungsgerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. Art und Umfang ihres Einsatzes bestimmt der Präsident in Absprache mit dem Berichterstatter.
Dienstreisen
§ 9 DienstreisenDienstreisen genehmigt der Präsident.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.