Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie Vom 10. Mai 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 10.05.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 52
Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525), ordnet die Landesregierung an:
§ 1Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) mit Sitz in Jena und Außenstellen in Weimar und Seebach errichtet.
§ 2(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.(2) Gleichzeitig wird Nummer 7.4 der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 2 der Anordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 13) aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.