Thüringer Stellenobergrenzenverordnung (ThürStOGVO) Vom 9. September 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 751
Thüringer Stellenobergrenzenverordnung (ThürStOGVO) vom 9. September 2009
V aufgeh. durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406, 417)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 585), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Land sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die Landkreise und die Zweckverbände.
Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze
§ 2 Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist. (2) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. (3) Werden Stellenobergrenzen nach den §§ 3 und 4 auf die nachgeordneten Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden getrennt angewendet und ergibt sich in Anwendung des Absatzes 2 ein Stellenbruchteil von weniger als 0,5, kann abweichend von Absatz 2 ein Beförderungsamt ausgebracht werden.
Allgemeine Stellenobergrenzen
§ 3 Allgemeine StellenobergrenzenDie Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1.im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,2.im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 138 v. H.,3.im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 1610 v. H.Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. Künftig umzuwandelnde (ku) Stellen sind bei der Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, der sie nach der Umwandlung angehören. Künftig wegfallende (kw) Stellen sind solange zu berücksichtigen, wie sie besetzt sind. Die für dauernd beschäftigte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
Besondere Stellenobergrenzen
§ 4 Besondere Stellenobergrenzen(1) Abweichend von § 3 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt: 1.in der Besoldungsgruppe A 9: mittlerer technischer Dienst 15 v. H., mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 50 v. H., mittlerer Dienst der Steuerverwaltung50 v. H., mittlerer Polizeivollzugsdienst60 v. H., Gerichtsvollzieherdienst70 v. H.2.in der Besoldungsgruppe A 13: gehobener Polizeivollzugsdienst10 v. H., gehobener Dienst der Steuerverwaltung10 v. H., gehobener technischer Dienst15 v. H., Amtsanwaltsdienst60 v. H. (2) Abweichend von § 3 wird für Beamte des gehobenen Dienstes in den Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen in der Besoldungsgruppe A 13 30 v. H. als Obergrenze festgesetzt.
Überschreitung von Stellenobergrenzen
§ 5 Überschreitung von StellenobergrenzenWerden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Veränderungen der Behördenstruktur oder von Verfahrensabläufen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den vorstehenden Bestimmungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Thüringer Besoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden. Stellenobergrenzen können ferner in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. August 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.