Thüringer Spielhallenverordnung (ThürSpielhallenVO) Vom 14. Juni 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 286
Thüringer Spielhallenverordnung (ThürSpielhallenVO) vom 14. Juni 2022
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 12 und Anlage 2 geändert sowie § 13 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Februar 2023 (GVBl. S. 25) |
Anlage 2 (zu § 10) Bescheinigung über die Sachkundeprüfung nach § 10 der Thüringer Spielhallenverordnung (Familienname und Vorname) geboren am in Anschrift ist in der Zeit vom bis von der (zuständige Stelle) hat die für den Sachkundenachweis erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt. (Stempel/Siegel) (Ort und Datum) (Unterschrift) Fußzeile: Identifikationsnummer der zuständigen Stelle
Übergangsbestimmungen
§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Betreiber eines bestehenden Unternehmens nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG sowie § 10a Abs. 1 ThürSpielhallenG, welche einen Antrag nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 ThürSpielhallenG oder einen Antrag nach § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG stellen, sind bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag oder bis zum Ablauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.(2) Der Nachweis über die Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens für Anträge nach Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu erbringen.(3) Der Nachweis über die Anmeldung zur Sachkundeunterrichtung nach § 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu erbringen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Sachgebiet 1 Gewerbeordnung und Spielverordnung (SpielV) Unterrichtungsziele und -inhalte 1UStd. Grundvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit überblicken:- Begriff des (stehenden) Gewerbes,- Gewerbetreibende als Träger von Rechten und Pflichten, insbesondere natürliche und juristische Personen als Gewerbetreibende,- allgemeine Pflichten im stehenden Gewerbe,- Erlaubniserteilung, Nebenbestimmungen, Widerruf und Rücknahme,- Gewerbeuntersagung, Zuverlässigkeit, Auskunft und Nachschau nach § 29 der Gewerbeordnung 1 Voraussetzungen für das gewerbliche Geldspiel überblicken:- Begriff „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ nach § 33c der Gewerbeordnung,- Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung,- Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung,- Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e der Gewerbeordnung Pflichten nach Spielverordnung beachten:- Aufstellung von Geldspielgeräten nach den §§ 1 bis 3a SpielV,- Veranstaltung anderer Spiele nach den §§ 4 bis 5a SpielV,- Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes nach den §§ 6 bis 10d SpielV 2 Sanktionen überblicken:- Ordnungswidrigkeiten nach § 19 SpielV,- Strafvorschriften nach den §§ 284 bis 286 des Strafgesetzbuchs (StGB) Sachgebiet 2 Spielhallenrecht Thüringen Unterrichtungsziele und -inhalte UStd. Anforderungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie dem Thüringer Spielhallengesetz überblicken:- Zweck,- Zulässigkeit,- Sozialkonzept,- Aufklärung,- Werbung,- Spielhallen 2 landesspezifische Spielhallenregelungen (vergleichende Darstellung) überblicken besondere Pflichten in Thüringen beim Betrieb der Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens baurechtliche Vorschriften und kommunalrechtliche Vorgaben überblicken Sachgebiet 3 Jugendschutzrecht Unterrichtungsziele und -inhalte UStd. Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, insbesondere in der Öffentlichkeit beachten 2 Sachgebiet 4 Prävention und Spielerschutz Unterrichtungsziele und -inhalte UStd. technischen Spieler- und Jugendschutz beachten:- Prüfung der Spielberechtigung,- Umgang mit dem gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittel,- wiederverwendbare und einmalige Identifikationsmittel 6 Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts beachten:- Pflichten des Betreibers einer Spielhalle,- Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,- Dokumentation und Evaluierung Spielersperrsystem beachten:- Arten der Sperren,- Verfahren der Spielersperre,- Dauer und Beendigung Sachgebiet 5 Datenschutz und Aufzeichnungspflichten Unterrichtungsziele und -inhalte UStd. allgemeine Datenschutzgrundsätze überblicken:- Grundprinzipien des Datenschutzes,- Betroffenenrechte,- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter,- Strafvorschriften nach den §§ 201, 201a, 202 und 202a StGB,- Haftung und Sanktionen (Gefährdungshaftung, Geldbuße und Strafvorschriften) 1 Datenschutz beim Betrieb von Geldspielgeräten beachten:- Einsatz von Videoüberwachung in Spielhallen,- Durchführung von Einlasskontrollen in Spielhallen,- Datenverarbeitung beim Spielersperrsystem nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gerätebezogene Aufzeichnungspflichten beachten:- allgemeine Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,- Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, auch in elektronischer Form, sowie Datenzugriff,- dauerhafte Erhebung und Speicherung der Fiskaldaten von Geldspielgeräten
Anlage 2 (zu § 10) Bescheinigung über die Sachkundeprüfung nach § 10 der Thüringer Spielhallenverordnung (Familienname und Vorname) geboren am in Anschrift ist in der Zeit vom bis von der (zuständige Stelle) hat die für den Sachkundenachweis erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt. (Stempel/Siegel) (Ort und Datum) (Unterschrift) Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der zuständigen Stelle
Aufgrund des § 12 Nr. 1, 3 und 4 des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153 -159-), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 373), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:
Sozialkonzept
§ 1 SozialkonzeptUnternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG, welche nach § 3a ThürSpielhallenG zertifiziert sind, haben ein Sozialkonzept nach § 4 Abs. 5 Satz 3 ThürSpielhallenG vorzuhalten und umzusetzen, in dem zusätzlich dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen dem erhöhten Jugend- und Spielerschutz in diesem zertifizierten Unternehmen Rechnung getragen wird.
Sachkundenachweis
§ 10 SachkundenachweisDie zuständige Stelle stellt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 als Sachkundenachweis aus, wenn die geprüfte Person die Sachkundeprüfung nach § 9 erfolgreich abgelegt hat.
Vermeidung unbilliger Härten
§ 11 Vermeidung unbilliger Härten(1) Eine unbillige Härte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 für Betreiber eines bestehenden Unternehmens nach § 10 Abs. 3 oder § 10a Abs. 1 ThürSpielhallenG, welche einen Antrag nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG gestellt haben, setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere bestehende Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.(2) Im Fall des Vorliegens einer unbilligen Härte nach Abs. 1 ist die Frist zur Beseitigung der unbilligen Härte längstens für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG oder § 10a Abs. 3 ThürSpielhallenG genannten Fristen anzuerkennen.
Übergangsbestimmungen
§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Betreiber eines bestehenden Unternehmens nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG sowie § 10a Abs. 1 ThürSpielhallenG, welche einen Antrag nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 ThürSpielhallenG oder einen Antrag nach § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG stellen, sind bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag oder bis zum Ablauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.(2) Der Nachweis über die Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens für Anträge nach Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 30. April 2023 zu erbringen.(3) Der Nachweis über die Anmeldung zur Sachkundeunterrichtung nach § 3 ist bis zum Ablauf des 30. April 2023 zu erbringen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Besondere Schulungen
§ 2 Besondere Schulungen(1) Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG, welche nach § 3a ThürSpielhallenG zertifiziert sind, haben den jeweiligen Nachweis über die Durchführung der besonderen Schulung des Personals zu erbringen. Die Schulungen nach Satz 1 müssen durch qualifiziertes Schulungspersonal erbracht werden und umfassen insgesamt mindestens acht Zeitstunden. Die Teilnehmerzahl darf 15 Personen nicht überschreiten. Schulungsinhalte müssen mindestens sein:1. Glücksspiel und Glücksspielmarkt,2. allgemeine Grundlagen zum Thema Sucht sowie zur Glücksspielsuchtprävention,3. Glücksspielsucht als anerkannte Krankheit,4. Struktur des Suchthilfesystems in Thüringen und Zugangsmöglichkeiten zu diesem,5. Spielersperre,6. Interventions- und Kommunikationstechniken.(2) Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG, welche nach § 3a ThürSpielhallenG zertifiziert sind, haben die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts nach § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ThürSpielhallenG jeweils verantwortlichen Personen besonders zu schulen. Die besonderen Schulungen müssen durch qualifiziertes Schulungspersonal erbracht werden und umfassen insgesamt mindestens 40 Zeitstunden. Die Teilnehmerzahl darf 15 Personen nicht überschreiten. Schulungsinhalte müssen mindestens sein:1. Glücksspiel und Glücksspielmarkt,2. allgemeine Grundlagen zum Thema Sucht sowie zur Glücksspielsuchtprävention,3. Glücksspielsucht als anerkannte Krankheit,4. Struktur des Suchthilfesystems in Thüringen und Zugangsmöglichkeiten zu diesem,5. gesetzliche Anforderungen an den Spielerschutz,6. Anforderungen an das zu erstellende Sozialkonzept im Interesse des Spielerschutzes,7. Erkennen von problematischem und pathologischem Spielverhalten,8. Interventions- und Kommunikationstechniken,9. Spielerschutz-Dokumentation und Berichterstellung an die zuständige Behörde nach § 8 ThürSpielhallenG.(3) Die besonderen Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 sind alle zwei Jahre zu wiederholen und nachzuweisen.
Verpflichtete für die Erbringung des Sachkundenachweises
§ 3 Verpflichtete für die Erbringung des SachkundenachweisesBetreiber, die für ein Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a ThürSpielhallenG stellen, haben einen Sachkundenachweis durch eine Bescheinigung nach § 10 zu erbringen.
Zweck der Unterrichtung und des Erwerbs des Sachkundenachweises
§ 4 Zweck der Unterrichtung und des Erwerbs des Sachkundenachweises(1) Zweck der Unterrichtung ist es, den Betreibern nach § 3 Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG zu vermitteln, damit sie mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb des Unternehmens nach § 1 ThürSpielhallenG berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen Gefahren durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können.(2) Zweck des Erwerbs des Sachkundenachweises ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die in § 3 genannten Personen die Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG erworben haben.
Verfahren der Unterrichtung
§ 5 Verfahren der UnterrichtungDie Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zum Verständnis der zu vermittelnden Inhalte erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung dauert mindestens 14 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht überschreiten.
Inhalt der Unterrichtung
§ 6 Inhalt der UnterrichtungDie Unterrichtung umfasst entsprechend näherer Bestimmung nach Anlage 1 die Rechte, Pflichten und Befugnisse aus folgenden Rechts- und Sachgebieten:1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,2. Spielhallenrecht,3. Jugendschutzrecht,4. Prävention und Spielerschutz,5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten.
Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 7 Gegenstand der SachkundeprüfungGegenstand der Sachkundeprüfung ist jedes der in § 6 in Verbindung mit Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete.
Prüfungsausschuss
§ 8 PrüfungsausschussFür die Abnahme der Sachkundeprüfung errichtet die zuständige Stelle mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder müssen zur Durchführung der Prüfung für die Prüfungssachgebiete geeignet sein. Die zuständige Stelle bestimmt Näheres durch seine Prüfungsordnung.
Prüfung und Verfahren
§ 9 Prüfung und Verfahren(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vor Ort durchzuführen.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils sechs Fragen zu jedem der fünf Sachgebiete nach § 6. Zu den Fragen können Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig sind. Die Fragen sind aus einem Katalog von mindestens 25 Fragen je Sachgebiet zu entnehmen, wobei die Auswahl der Fragen für jede Prüfung neu erfolgen muss und sicherzustellen ist, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Fragenkatalog kontinuierlich zu aktualisieren, mindestens einmal jährlich zu ändern und dem für das Recht der Spielhallen zuständigen Ministerium vorzulegen. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, müssen je Frage mindestens drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben und die Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten in regelmäßigen Abständen verändert werden. Den die Unterrichtung nach § 5 durchführenden Personen darf die Auswahl der Fragen für die an der Unterrichtung Teilnehmenden vor Beginn der Sachkundeprüfung nicht bekannt sein. Die zuständige Stelle bestimmt Näheres durch seine Prüfungsordnung.(3) Die Leistung der jeweils geprüften Person ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn1. insgesamt von den nach Absatz 2 Satz 1 zu stellenden und in die Wertung einfließenden Fragen mindestens 70 Prozent,2. von den Fragen zu den Rechts- und Sachgebieten nach § 6 Nr. 1 bis 4 mindestens vier Fragen und3. von den Fragen zu dem Rechts- und Sachgebieten nach § 6 Nr. 5 jeweils mindestens drei Fragenrichtig beantwortet worden sind. Werden bei den Fragen Antwortmöglichkeiten vorgegeben, gilt eine Antwort als richtig, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten und daneben keine weitere Antwortmöglichkeit ausgewählt worden sind.(4) Die Mitnahme, das Abfotografieren oder Kopieren der Prüfungsfragen ist verboten.(5) Das Nähere zum Ablauf der Prüfung einschließlich zur Prüfungsdauer bestimmt die zuständige Stelle.(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen der geprüften Personen für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.(7) Die Prüfung kann nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.