ThürSlaPVO 2022 · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2022 (ThürSlaPVO 2022) Vom 10. November 2022

Ausfertigungsdatum:
10.11.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 467
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürSlaPVO

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), unddes § 7 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Schullastenausgleich

§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 ThürSchFG jährlich für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).(2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung:1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gesamtschulen,5. die Gymnasien,6. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium,f) Fachschule undg) Förderberufsschule, 7. die Kollegs sowie8. die Förderschulen.

§ 2

Höhe des Sachkostenbeitrags

§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2022 beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler 1. an Grundschulen 436 Euro, 2. an Regelschulen 427 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in der Primarstufe 436 Euro, b) in der Sekundarstufe 427 Euro, 4. an Gesamtschulen 354 Euro, 5. an Gymnasien 365 Euro, 6. an Kollegs 354 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/ Blockunterricht 160 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 388 Euro, Teilzeitunterricht 160 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 388 Euro, Teilzeitunterricht 160 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 388 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 388 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 388 Euro, Teilzeitunterricht 160 Euro, g) der Förderberufsschule Vollzeitunterricht 516 Euro, Teilzeitunterricht 297 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen a) in Vorklassen 516 Euro, b) im Berufsvorbereitungsjahr Vollzeitunterricht 516 Euro, Teilzeitunterricht 297 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 799 Euro, Teilzeitunterricht 306 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1.684 Euro, Teilzeitunterricht 643 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1.542 Euro, Teilzeitunterricht 589 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 521 Euro, b Sehen 1.684 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1.684 Euro, d) Lernen 521 Euro, e) Sprache 521 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 521 Euro, g) geistige Entwicklung 1.542 Euro.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 3

Pauschalerstattung

§ 3 Pauschalerstattung(1) Die kommunalen Träger der überregionalen Förderzentren und der staatlichen Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung (Spezialschulteil) erhalten nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürSchFG zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Schulbetrieb eine Pauschale nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG. Die Höhe der Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2022 für den Schulträger 1. Stadt Erfurt a) für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Erfurt Förderschwerpunkt Hören 922.000 Euro, b) für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Staatlichen Gymnasiums „Albert Schweitzer“ Erfurt 757.000 Euro, 2. Stadt Weimar für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Sehen 623.000 Euro, 3. Stadt Gera für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Gymnasiums Rutheneum 389.000 Euro, 4. Ilm-Kreis für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils der Goetheschule Ilmenau 222.000 Euro, 5. Stadt Jena für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Carl-Zeiss-Gymnasiums Jena 518.000 Euro.Der Sachkostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 ist in den Pauschalen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt.(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium prüft nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Betrieb der überregionalen Förderzentren sowie Spezialschulteile für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, ob die Höhe der Pauschalen angemessen ist.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.