---
title: "ThürSlaPVO 2021 — Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2021 (ThürSlaPVO 2021) Vom 8. Dezember 2021"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/schullastdvth2021"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchullastDVTH2021rahmen"
updated: "2026-05-12T22:56:37+00:00"
---

# ThürSlaPVO 2021 — Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2021 (ThürSlaPVO 2021) Vom 8. Dezember 2021

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 08.12.2021
*Fundstelle:* GVBl. 2021, 603


### Eingangsformel ThürSlaPVO

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) und Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), unddes § 7 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Schullastenausgleich

§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 ThürSchFG jährlich für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).(2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung:1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gesamtschulen,5. die Gymnasien,6. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium,f) Fachschule undg) Förderberufsschule, 7. die Kollegs sowie8. die Förderschulen.

### § 2 — Höhe des Sachkostenbeitrags

§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2021 beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler 1. an Grundschulen 430 Euro, 2. an Regelschulen 422 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in der Primarstufe 430 Euro, b) in der Sekundarstufe 422 Euro, 4. an Gesamtschulen 349 Euro, 5. an Gymnasien 360 Euro, 6. an Kollegs 349 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/ Blockunterricht 158 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 383 Euro, Teilzeitunterricht 158 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 383 Euro, Teilzeitunterricht 158 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 383 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 383 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 383 Euro, Teilzeitunterricht 158 Euro, g) der Förderberufsschule Vollzeitunterricht 509 Euro, Teilzeitunterricht 293 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen a) in Vorklassen 509 Euro, b) im Berufsvorbereitungsjahr Vollzeitunterricht 509 Euro, Teilzeitunterricht 293 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 789 Euro, Teilzeitunterricht 302 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 662 Euro, Teilzeitunterricht 635 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 522 Euro, Teilzeitunterricht 581 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 514 Euro, b) Sehen 1 662 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 662 Euro, d) Lernen 514 Euro, e) Sprache 514 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 514 Euro, g) geistige Entwicklung 1 522 Euro, 11. an schulvorbereitenden Einrichtungen 258 Euro.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.

### § 3 — Pauschalerstattung

§ 3 Pauschalerstattung(1) Die kommunalen Träger der überregionalen Förderzentren und der staatlichen Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung (Spezialschulteil) erhalten nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürSchFG zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Schulbetrieb eine Pauschale nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG. Die Höhe der Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2021 für den Schulträger 1. Stadt Erfurt a) für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Erfurt Förderschwerpunkt Hören 899 000 Euro, b) für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Staatlichen Gymnasiums „Albert Schweitzer“ Erfurt 733 000 Euro, 2. Stadt Weimar für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Sehen 611 000 Euro, 3. Stadt Gera für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Goethe-Gymnasiums 379 000 Euro, 4. Ilm-Kreis für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils der Goetheschule Ilmenau 217 000 Euro, 5. Stadt Jena für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Carl-Zeiss-Gymnasiums Jena 505 000 Euro.Der Sachkostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 ist in den Pauschalen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt.(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium prüft nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Betrieb der überregionalen Förderzentren sowie Spezialschulteile für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, ob die Höhe der Pauschalen angemessen ist.

### § 4 — Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

---

— Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2021 (ThürSlaPVO 2021) Vom 8. Dezember 2021
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchullastDVTH2021rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
