Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz - ThürSchKG -) Vom 16. Dezember 2005*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 365, 380
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Thüringer ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 225) |
Inhaltsverzeichnis ThürSchKG
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeines | |
| § 1 | Zweck und Gegenstand des Gesetzes |
| § 2 | Sicherstellung der Beratung |
| § 3 | Aufgaben der Beratungsstellen |
| § 4 | Träger |
| Zweiter Abschnitt Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | |
| § 5 | Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 6 | Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen |
| § 7 | Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt |
| Dritter Abschnitt Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § 8 | Bedarfsplan |
| § 9 | Förderung von Beratungsstellen |
| § 10 | Übergangsbestimmung |
| § 11 | Gleichstellungsbestimmung |
Zweck und Gegenstand des Gesetzes
§ 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes(1) Dieses Gesetz dient dem Zweck, den in den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung garantierten Anspruch auf Beratung zum Schutz des ungeborenen Lebens und die Bestimmungen zum Verfahren der vertraulichen Geburt nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Land umzusetzen. (2) Das Gesetz regelt die Anerkennung von Stellen und die Anforderungen an Stellen, die Beratung nach den §§ 2, 5 und 25 SchKG durchführen, sowie deren öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 3 SchKG.(3) Das Gesetz enthält darüber hinaus ergänzende Bestimmungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz.
Übergangsbestimmung
§ 10 ÜbergangsbestimmungEine auf der Grundlage der Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung vom 31. Mai 2006 (GVBl. S. 303) ausgesprochene Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle behält weiterhin Gültigkeit.
Sicherstellung der Beratung
§ 2 Sicherstellung der BeratungFür die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Beratung nach den §§ 2, 5 und 25 SchKG ist der sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebende Personalschlüssel maßgebend. Wohnortnähe, Trägervielfalt, unterschiedliche weltanschauliche Ausrichtung der Beratung und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Aufgaben der Beratungsstellen
§ 3 Aufgaben der Beratungsstellen(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr: 1. Beratung nach § 2 SchKG,2. Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 SchKG,3. jährliche Aufzeichnung der ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und der hierbei gesammelten Erfahrungen in einer Statistik und einem Tätigkeitsbericht,4. Bereitstellung präventiver, altersgerechter, geschlechtsspezifischer und zielgruppenorientierter Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,5. Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und ihre Bekanntheit und Erreichbarkeit fördert,6. Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not",7. Mitwirkung in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und8. Beratung zur vertraulichen Geburt und Durchführung des Verfahrens nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.(3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium erteilt Vorgaben für die Erarbeitung der Statistik und der schriftlichen Berichte nach den §§ 10 und 33 Abs. 2 SchKG. Statistik und schriftliche Berichte sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium vorzulegen. (4) Die Beratungsaufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG und § 33 Abs. 1 SchKG sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen(1) Auf Grundlage der §§ 8 und 9 SchKG kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf schriftlichen Antrag des Trägers staatlich anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung. (2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Landesförderung. (3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium prüft im Abstand von drei Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Der Träger hat hierzu unaufgefordert drei Monate vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (4) (aufgehoben)(5) Das Nähere, insbesondere über die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wird durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.
Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 6 Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen(1) Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos. Sie müssen Rat Suchenden ohne Rücksicht auf ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung angeboten werden. (2) Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. Der Träger einer Beratungsstelle hat die Beratungsfachkräfte sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit sowie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu unterrichten und sie auf die Strafbarkeit einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hinzuweisen.(3) Weitere Anforderungen, insbesondere an die personelle Ausstattung, Organisation, Lage und räumliche Unterbringung werden durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.
Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ...
§ 7 Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen GeburtDas für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt und veröffentlicht es im Internet.
(aufgehoben)
§ 8(aufgehoben)
Förderung von Beratungsstellen
§ 9 Förderung von Beratungsstellen(1) Gefördert werden nur Beratungsstellen, die die Anforderungen nach den §§ 3 und 6 erfüllen. Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 SchKG erbringen, werden gefördert, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratung mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung notwendig sind. (2) Das Land fördert 100 vom Hundert der Personalausgaben und mindestens 80 vom Hundert der Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind. (3) Näheres, insbesondere zur Festlegung von Einzugsbereichen, zu Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf, Art und Umfang der Förderung sowie das Förderverfahren unter Berücksichtigung der Sozialplanung, regelt das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium nach Anhörung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Fachausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.
Erster Abschnitt - Allgemeines
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Dritter Abschnitt - Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dritter Abschnitt
Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis ThürSchKG
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeines | |
| § 1 | Zweck und Gegenstand des Gesetzes |
| § 2 | Sicherstellung der Beratung |
| § 3 | Aufgaben der Beratungsstellen |
| § 4 | Träger |
| Zweiter Abschnitt Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | |
| § 5 | Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 6 | Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen |
| § 7 | Bekanntmachung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen |
| Dritter Abschnitt Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § 8 | Bedarfsplan |
| § 9 | Umfang der Landesförderung |
| § 10 | Übergangsbestimmung |
| § 11 | Gleichstellungsbestimmung |
Zweck und Gegenstand des Gesetzes
§ 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes(1) Dieses Gesetz dient dem Zweck, den in den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung garantierten Anspruch auf Beratung zum Schutz des ungeborenen Lebens im Land umzusetzen. (2) Das Gesetz regelt die Anerkennung von Stellen, die Beratung nach § 5 SchKG durchführen, sowie deren öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG.(3) Das Gesetz enthält darüber hinaus ergänzende Bestimmungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz.
Übergangsbestimmung
§ 10 ÜbergangsbestimmungEine auf der Grundlage der Grundsätze für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 18. Oktober 1999 ausgesprochene Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle behält bis zum Ablauf ihrer Befristung weiterhin Gültigkeit.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Sicherstellung der Beratung
§ 2 Sicherstellung der BeratungFür die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Beratung nach den §§ 2 und 5 SchKG erarbeitet das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium einen Bedarfsplan. Dabei ist der sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebende Personalschlüssel anzuwenden. Wohnortnähe und Trägervielfalt sind zu berücksichtigen.
Aufgaben der Beratungsstellen
§ 3 Aufgaben der Beratungsstellen(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr: 1. Beratung nach § 2 SchKG,2. Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 SchKG,3. jährliche Aufzeichnung der ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und der hierbei gesammelten Erfahrungen in einer Statistik und einem Tätigkeitsbericht,4. Bereitstellung präventiver, altersgerechter, geschlechtsspezifischer und zielgruppenorientierter Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,5. Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und ihre Bekanntheit und Erreichbarkeit fördert,6. Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not". (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.(3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium erteilt Vorgaben für die Erarbeitung der Statistik und des Tätigkeitsberichtes. Statistik und Tätigkeitsbericht sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium vorzulegen. (4) Die Beratungsaufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Träger
§ 4 TrägerTräger von Schwangerschaftsberatungsstellen und staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können grundsätzlich die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihre Organisationen auf Kreis- und Ortsebene, die ihnen angehörenden Mitgliedsverbände sowie kommunale Gebietskörperschaften und Ärzte sein.
Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen(1) Auf Grundlage der §§ 8 und 9 SchKG kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf schriftlichen Antrag des Trägers staatlich anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung. (2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Landesförderung. (3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium prüft im Abstand von drei Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Der Träger hat hierzu unaufgefordert drei Monate vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (4) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium ist zur Einsichtnahme in die Beratungsaufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG befugt.(5) Das Nähere, insbesondere über die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wird durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.
Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 6 Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen(1) Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos. Sie müssen Rat Suchenden ohne Rücksicht auf ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung angeboten werden. (2) Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. Der Träger einer Beratungsstelle hat die Beratungsfachkräfte sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit sowie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung zu unterrichten und sie auf die Strafbarkeit einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuchs hinzuweisen. (3) Weitere Anforderungen, insbesondere an die personelle Ausstattung, Organisation, Lage und räumliche Unterbringung werden durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.
Bekanntmachung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 7 Bekanntmachung der anerkannten SchwangerschaftskonfliktberatungsstellenDas für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der anerkannten Beratungsstellen und veröffentlicht dieses im Internet.
Bedarfsplan
§ 8 Bedarfsplan(1) Gefördert werden nur Beratungsstellen, die die Anforderungen nach den §§ 3 und 6 erfüllen und im Bedarfsplan des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums enthalten sind. (2) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium erstellt mindestens alle drei Jahre, erstmalig zum 1. Januar 2006, einen Bedarfsplan nach § 2. Hierbei ist den Trägern der beteiligten Beratungsstellen sowie den Vertretern der betroffenen Spitzenverbände Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor Festschreibung des Bedarfsplans sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören. (3) Dem Bedarfsplan sind bestimmte Einzugsbereiche zugrunde zu legen. Ein Einzugsbereich soll ein bis vier Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte umfassen und mindestens 300 000 Einwohner haben. Für die Festlegung der Einzugsbereiche ist das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium zuständig. (4) Die erforderliche Trägervielfalt ist gegeben, wenn in jedem Einzugsbereich mindestens zwei Beratungsstellen unterschiedlicher Träger vorhanden sind. (5) Vorrangig sind die Beratungsangebote im Bedarfsplan zu berücksichtigen, die sowohl Beratungsleistungen nach den §§ 5 bis 7 SchKG als auch nach § 2 SchKG vorhalten. Beratungsstellen, die nur eine Form der Beratung anbieten, können nur dann aus Landesmitteln gefördert werden, wenn sie zur Sicherstellung der Beratungsleistungen notwendig sind. Satz 2 gilt nicht für Beratungsstellen, die bereits eine Landesförderung für eine Beratung nach § 2 SchKG in den Vorjahren erhalten haben. (6) Maßstab für die Festlegung des örtlichen Bedarfs sind die Einwohnerzahl, die Anzahl der Beratungsfälle und Beratungsgespräche, die Anzahl der Anträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und durchgeführte Präventionsmaßnahmen.
Umfang der Landesförderung
§ 9 Umfang der LandesförderungDas Land fördert mindestens 80 vom Hundert der Personal- und Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind. Näheres, insbesondere Art und Umfang der Förderung und das Verfahren, regelt das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium durch Förderrichtlinien.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.