Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe - ThürZustVSRH -) Vom 25. August 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 25.08.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 592
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in ...
V aufgeh. durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 30. Januar 2013 (GVBl. S. 62)
Aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), in Verbindung mit Nummer 4 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 S. 11494) und des § 68 Abs. 1 Satz 5 des IStGH-Gesetzes (IStGHG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), verordnet die Landesregierung:
§ 1Soweit in den nachstehenden Bestimmungen Gerichten und Staatsanwaltschaften die Ausübung von Befugnissen zugewiesen wird, werden diese bei den Gerichten durch die Präsidenten und bei den Staatsanwaltschaften durch die Leiter wahrgenommen.
§ 2Von der durch § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird übertragen: 1. dem für Justiz zuständigen Ministerium a) die Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit nicht nach Nummer 2 Buchst. a, Nummer 3 Buchst. a und b und Nummer 5 die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaften und Gerichte übertragen ist,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Auslieferung, sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit nicht nach Nummer 2 Buchst. b die Zuständigkeit auf die Generalstaatsanwaltschaft übertragen ist,c) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 3 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),d) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse, sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. b in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),e) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 3 Buchst. b in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),f) die Entscheidung über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IStGHG (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG) ( Nummer 2 Buchst. d in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wobei das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Generalstaatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zu übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 IStGHG),g) die Stellung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetzes (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG) (Nummer 3 Buchst. d in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wobei das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Generalstaatsanwaltschaft zu übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 IStGHG),h) die Entscheidung über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen in den in den Nummern 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchst. b und Nummer 5 bezeichneten Fällen, soweit sich das für Justiz zuständige Ministerium im Einzelfall die Ausübung der Befugnis vorbehalten hat oder die Ausübung der Befugnis durch das für Justiz zuständige Ministerium aus sonstigen Gründen erforderlich ist, 2. der Generalstaatsanwaltschaft a) die Entscheidung über eingehende Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004) ,b) die Entscheidung über eingehende Auslieferungsersuchen, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wenn sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs. 1 IRG),c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 62 und 63 IRG (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),d) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 IRG (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), 3. der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugleich für den Geschäftsbereich der Gerichte des Landgerichtsbezirks a) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), 4. den Staatsanwaltschaften und in den Fällen des Buchstabens a dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter a) die Entscheidung, ob die Stellung eines ausgehenden Ersuchens um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums angeregt werden soll,b) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946) in der jeweils geltenden Fassung, 5. dem Oberlandesgericht, den Landgerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie den Landgerichten jeweils auch für den Geschäftsbereich der Amtsgerichte die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den übrigen Fällen, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004).
§ 3Von der durch § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizei übertragen: 1. die Entscheidung über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden um sonstige Rechtshilfe (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), sofern nicht eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder die die Anwendung von Zwang erfordert oder das Rechtshilfeersuchen seinem Inhalt nach von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Justizbehörde veranlasst wurde,2. die Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht.
§ 4Die im Übrigen durch die Zuständigkeitsvereinbarung 2004 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und dieses den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer Landesbehörde vorsieht, 1. bei eingehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe über deren Bewilligung zu entscheiden (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),2. Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG zu stellen (Nummern 1 und 3 Buchst. b jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004) und3. sonstige ausgehende Rechtshilfeersuchen zu stellen (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wird der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen, soweit nicht in § 5 eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 5Abweichend von § 4 werden die dort genannten Befugnisse dem Landesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses oder die unteren Gewerbebehörden nach den §§ 4 und 5 Abs. 2, den §§ 5a und 7 Abs. 1 Nr. 8 sowie § 9 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
§ 6Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe vom 25. August 1993 (GVBl. S. 592) außer Kraft.
Anlage (zu § 1)Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) Vom 1. Juli 1993Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen ina) Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung vorsieht;b) Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;c) Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, daß die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird.Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten werden soll.2. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehendena) Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen ( Nr. 1 a);b) Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen ( Nr. 1 b);c) sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten;mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung.3. Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nrn. 1 und 2 das Recht der weiteren Übertragung.4. Ausgenommen von der Übertragung nach den Nrn. 1 und 2 sind Fälle, in denena) von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;b) die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist;c) die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, daß- Gefahr im Verzug ist,- es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Staaten Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich oder Schweiz handelt;- aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oderd) ein Bundesminister die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;e) für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist."5. Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen.6. Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriftena) der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrundeliegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;b) der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen;c) der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren.7. Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen.Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den Staaten Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz handelt.8. Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung.9. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 22. November 1983 (BAnz. S. 12593; 1984 S. 12322) in Verbindung mit der Ergänzung vom 25. September 1985 (BAnz. S. 12187).10. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Für die BundesregierungFür das Land Baden-Württemberg Im AuftragBendelBundesministerium der JustizJustizministerium Baden-WürttembergProf. Dr. KellerFür die Bayer. StaatsregierungDie Bayer. Staatsministerin der Justiz Im AuftragProf. Dr. BöttcherLand BerlinFür die Senatorin für JustizSpletzerFür das Land Brandenburg Der Ministerpräsidentvertreten durchden Minister der Justiz dieser Vertreten durchDr. LemkeFür die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und VerfassungIm AuftragMüllerFür den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg HeidkämperLand HessenFür die Hessische Ministerin der Justiz Dr. GroßFür das Land Mecklenburg-VorpommernDer Minister für Justiz, Bundes- und EuropaangelegenheitenIm AuftragThieleFür das Land NiedersachsenFür den Niedersächsischen MinisterpräsidentenFür das Niedersächsische JustizministeriumRangeFür das Land Nordrhein-WestfalenNamens des Ministerpräsidenten Der JustizministerIm AuftragRichterFür das Saarland Namens des MinsterpräsidentenDer Minister der Justiz dieser Vertreten durchVoltmerFür den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten des Freistaates SachsenFür den Sächsischen Staatsminister der JustizBrüner Für das Land Sachsen-AnhaltFür den Ministerpräsidenten Für den Minister der JustizIm AuftragDr. Jabel Für das Land Schleswig-HolsteinFür die Ministerpräsidentin Der JustizministerIm AuftragDr. WendtDas Land Thüringen vertreten durch denThüringer JustizministerIm Auftrag Hess
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), in Verbindung mit Nummer 3 der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 verordnet die Landesregierung:
§ 1Die der Landesregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 wird nach Nummer 3 der Zuständigkeitsvereinbarung (Anlage) und nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 auf die dort genannten Stellen übertragen.
§ 2Das Justizministerium entscheidet über 1. eingehende Ersuchen aus Dänemark, Italien, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz in Angelegenheiten des Zweiten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung an das Ausland),2. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des betreffenden Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht, und3. die Stellung ausgehender Ersuchen an Dänemark, Italien, die Niederlande, Österreich und die Schweiz um Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland (Einlieferung) und Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer solchen Auslieferung.
§ 3Je für Ihren Geschäftsbereich entscheiden die Ministerien über 1. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (sonstige Rechtshilfe) mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und zur Vollstreckung ( §§ 64, 65 IRG),2. die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen nach § 2 Nr. 2 und3. die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und zur Vollstreckung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 4Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet 1. der Generalstaatsanwalt in den Fällen der §§ 62, 63 und 66 IRG,2. der Leitende Oberstaatsanwalt der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 67 IRG,3. in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG, wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist,a) von einem Amtsgericht, der Präsident des Landgerichts,b) von einer anderen Justizbehörde, der Vorstand dieser Behörde.
§ 5Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und zur Vollstreckung, entscheidet 1. der Generalstaatsanwalt in den Fällen §§ 69 und 70 IRG,2. a) der Präsident des Oberlandesgericht, wenn von diesem Gerichtb) die in § 4 Nr. 3 genannten Präsidenten und Vorstände, wenn von dort genannten Gerichten und Behördenum Rechtshilfe ersucht werden soll.
§ 6Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt.
§ 7Solange und soweit noch keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet sind, treten die Kreisgerichte an die Stelle der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und des Oberlandesgerichts. Das gleiche gilt für die Präsidenten der Gerichte.
§ 8Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.