ThürProstSchGZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürProstSchGZustVO) Vom 8. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
08.06.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 272
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz ...

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 379)

Eingangsformel ThürProstSchGZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115),des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 1 Zuständige Behörden, Aufsicht(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG sowie die Aufgaben nach § 24 Abs. 3 und 5 ProstSchG sind die unteren Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 2 jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr.(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 4 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug vorwiegend zum Betrieb aufgestellt werden soll. Für die Bearbeitung der Anzeige nach § 21 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.(3) Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG soll jeweils organisatorisch und zeitlich getrennt von der Anmeldung der Prostituierten nach § 3 Abs. 1 ProstSchG, des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 ProstSchG sowie der Beratung und Untersuchung nach § 19 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.4) Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das allgemeine Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige Ministerium oberste Fachaufsichtsbehörde. Die Fachaufsicht und die Rechtsaufsicht nach Satz 1 wird im Benehmen mit den für Frauen, Gleichstellung, Gesundheit sowie Gewerberecht zuständigen Ministerien ausgeübt.(6) Das für Soziales zuständige Ministerium ist für die Anerkennung und Förderung einer unabhängigen Fachberatungsstelle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG zuständig.

§ 2

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Zuständigkeit bei OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 ProstSchG ist diejenige Behörde, der nach § 1 Abs. 1 und 2 der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet.

§ 3

Mehrbelastungsausgleich

§ 3 MehrbelastungsausgleichDie Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürFAG einen jährlichen Betrag, der den Gebietskörperschaften wie folgt zugewiesen wird: 1. Stadt Erfurt 20 548 Euro, 2. Stadt Gera 8 943 Euro, 3. Stadt Jena 10 692 Euro, 4. Stadt Suhl 3 532 Euro, 5. Stadt Weimar 6 264 Euro, 6. Landkreis Altenburger Land 3 645 Euro, 7. Landkreis Eichsfeld 1 050 Euro, 8. Landkreis Gotha 5 302 Euro, 9. Landkreis Greiz 1 023 Euro, 10. Landkreis Hildburghausen 664 Euro, 11. Ilm-Kreis 4 442 Euro, 12. Kyffhäuserkreis 779 Euro, 13. Landkreis Nordhausen 4 445 Euro, 14. Saale-Holzland-Kreis 871 Euro, 15. Saale-Orla-Kreis 843 Euro, 16. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 1 084 Euro, 17. Landkreis Schmalkalden-Meiningen 1 312 Euro, 18. Landkreis Sömmerda 729 Euro, 19. Landkreis Sonneberg 606 Euro, 20. Unstrut-Hainich-Kreis 4 160 Euro, 21. Wartburgkreis 5 307 Euro, 22. Landkreis Weimarer Land 863 Euro.Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Landesverwaltungsamt bis zum Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres. Eine gesonderte Festsetzung des Mehrbelastungsausgleichs findet nicht statt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.