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title: "ThürPolVwKostO — Thüringer Polizeiverwaltungskostenordnung (ThürPolVwKostO) Vom 3. Dezember 2019"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/polvwkostoth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolVwKostOTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:45:45+00:00"
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# ThürPolVwKostO — Thüringer Polizeiverwaltungskostenordnung (ThürPolVwKostO) Vom 3. Dezember 2019

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 03.12.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 489


### Anlage ThürPolVwKostO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren für öffentliche Leistungen der Polizei nach Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1:Zeitgebühren nach Nr. 1 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung der Polizei eine Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand bestimmt ist. 1.1 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes je 15 Minuten 25,00 1.2 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes je 15 Minuten 19,00 1.3 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes je 15 Minuten 16,00 2 Pauschale für die Vor- und Nachbereitung der öffentlichen Leistung je öffentliche Leistung 35,00 Anmerkung zu Nr. 2:Festgebühren nach Nr. 2 sind für verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen der Polizei zu erheben, sofern die Höchstgebühr nach Nr. 3 oder Nr. 4 noch nicht erreicht worden ist. 3 Öffentliche Leistungen der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz 3.1 unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 3.1.1 Suche oder Rettung von Menschen, soweit die den Einsatz veranlassende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist verwaltungskostenfrei 3.1.2 Maßnahmen zur Eigentumssicherung bei offenen Geschäftsräumen, Wohnungen oder Ähnlichem, soweit kein Verantwortlicher nach §§ 7 oder 8 auszumachen ist verwaltungskostenfrei 3.1.3 soweit nicht nach den Nummern 3.1.1 oder 3.1.2 verwaltungskostenfrei nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 10 000,00 3.2 Sicherstellung nach § 27 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 3.3 Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 3.4 Ersatzvornahme nach § 53 Abs. 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 10 000,00 3.5 Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 je öffentliche Leistung 32,00 3.6 Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt der Polizei oder zur Durchsetzung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes der Polizei nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 3.6.1 Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verhinderung eines Selbsttötungsversuchs verwaltungskostenfrei 3.6.2 soweit nicht nach der Nummer 3.6.1 verwaltungskostenfrei nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 3 000,00 3.7 Androhung der Zwangsmittel nach § 57 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht verwaltungskostenfrei ist je öffentliche Leistung 32,00 4 Öffentliche Leistungen der Polizei nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz 4.1 öffentliche Leistung, die beantragt ist und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse steht, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. a 4.1.1 Transportbegleitung von Schwer- und Großraumtransporten, Transporten mit gefährlichen Gütern, Geld- und Werttransporten sowie andere öffentliche Leistungen der Polizei im Zusammenhang mit Transporten, soweit eine Begleitung aufgrund eines Genehmigungsbescheides der Verkehrsbehörden bestimmt ist nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 15 000,00 4.1.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.1.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 25 000,00 4.2 öffentliche Leistung, die sonst veranlasst ist und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse steht, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. a 4.2.1 bei Ruhestörung oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist oder mehr als 2 Polizeivollzugsbeamte benötigt werden oder die Angelegenheit nicht beim ersten Einschreiten beendet worden ist nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 4.2.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.2.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 50 000,00 4.3 Einsatz aufgrund eines Falschalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. b 4.3.1 wenn der Betreiber nachweist, dass kein Falschalarm vorlag verwaltungskostenfrei 4.3.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.3.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 5 Auslagen 5.1 Einsatz von speziellen Führungs- und Einsatzmitteln 5.1.1 Hubschrauber, einschließlich Pilot und Co-Pilot je 15 Minuten 2 070,00 5.1.2 Hubschrauber mit polizeitaktischem Arbeitsplatz, einschließlich Pilot, Co-Pilot und FLIR-Operator je 15 Minuten 2 309,00 5.1.3 Diensthunde je 15 Minuten0,70 Anmerkung zu Nr. 5.1:Nach § 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten eine Höhe von 50 000 Euro nicht überschreiten, sofern es sich bei dem Verwaltungskostenschuldner um eine natürliche Person handelt. 5.2 sonstige Auslagen in voller Höhe nach Nr. 2 der Anlage zur ThürAllg- VwKostO, soweit diese nicht schon in der Gebühr berücksichtigt wurden

### Anlage ThürPolVwKostO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren für öffentliche Leistungen der Polizei nach Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1:Zeitgebühren nach Nr. 1 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung der Polizei eine Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand bestimmt ist. 1.1 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes je 15 Minuten 24,00 1.2 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes je 15 Minuten 18,00 1.3 für eine öffentliche Leistung eines Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes je 15 Minuten 15,00 2 Pauschale für die Vor- und Nachbereitung der öffentlichen Leistung je öffentliche Leistung 33,00 Anmerkung zu Nr. 2:Festgebühren nach Nr. 2 sind für verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen der Polizei zu erheben, sofern die Höchstgebühr nach Nr. 3 oder Nr. 4 noch nicht erreicht worden ist. 3 Öffentliche Leistungen der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz 3.1 unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 3.1.1 Suche oder Rettung von Menschen, soweit die den Einsatz veranlassende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist verwaltungskostenfrei 3.1.2 Maßnahmen zur Eigentumssicherung bei offenen Geschäftsräumen, Wohnungen oder Ähnlichem, soweit kein Verantwortlicher nach §§ 7 oder 8 auszumachen ist verwaltungskostenfrei 3.1.3 soweit nicht nach den Nummern 3.1.1 oder 3.1.2 verwaltungskostenfrei nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 10 000,00 3.2 Sicherstellung nach § 27 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 3.3 Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 3.4 Ersatzvornahme nach § 53 Abs. 1 nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 10 000,00 3.5 Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 je öffentliche Leistung 30,00 3.6 Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt der Polizei oder zur Durchsetzung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes der Polizei nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 3.6.1 Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verhinderung eines Selbsttötungsversuchs verwaltungskostenfrei 3.6.2 soweit nicht nach der Nummer 3.6.1 verwaltungskostenfrei nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 3 000,00 3.7 Androhung der Zwangsmittel nach § 57 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht verwaltungskostenfrei ist je öffentliche Leistung 30,00 4 Öffentliche Leistungen der Polizei nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz 4.1 öffentliche Leistung, die beantragt ist und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse steht, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. a 4.1.1 Transportbegleitung von Schwer- und Großraumtransporten, Transporten mit gefährlichen Gütern, Geld- und Werttransporten sowie andere öffentliche Leistungen der Polizei im Zusammenhang mit Transporten, soweit eine Begleitung aufgrund eines Genehmigungsbescheides der Verkehrsbehörden bestimmt ist nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 15 000,00 4.1.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.1.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 25 000,00 4.2 öffentliche Leistung, die sonst veranlasst ist und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse steht, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. a 4.2.1 bei Ruhestörung oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist oder mehr als 2 Polizeivollzugsbeamte benötigt werden oder die Angelegenheit nicht beim ersten Einschreiten beendet worden ist nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 4.2.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.2.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 50 000,00 4.3 Einsatz aufgrund eines Falschalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Halbsatz 2 Buchst. b 4.3.1 wenn der Betreiber nachweist, dass kein Falschalarm vorlag verwaltungskostenfrei 4.3.2 soweit kein Fall nach Nummer 4.3.1 vorliegt nach Zeitaufwand (Nr. 1) höchstens 5 000,00 5 Auslagen 5.1 Einsatz von speziellen Führungs- und Einsatzmitteln 5.1.1 Hubschrauber, einschließlich Pilot und Co-Pilot je 15 Minuten 1 510,00 5.1.2 Hubschrauber mit polizeitaktischem Arbeitsplatz, einschließlich Pilot, Co-Pilot und FLIR-Operator je 15 Minuten 1 920,00 Anmerkung zu Nr. 5.1:Nach § 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten eine Höhe von 50 000 Euro nicht überschreiten, sofern es sich bei dem Verwaltungskostenschuldner um eine natürliche Person handelt. 5.2 sonstige Auslagen in voller Höhe nach Nr. 2 der Anlage zur ThürAllg- VwKostO, soweit diese nicht schon in der Gebühr berücksichtigt wurden

### Eingangsformel ThürPolVwKostO

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769), verordnet die Landesregierung undaufgrund des § 75 Abs. 2 Satz 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für öffentliche Leistungen der Polizei werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.(2) Öffentliche Leistungen, die von der Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 PAG erbracht werden, sind verwaltungskostenfrei, soweit in anderen gesetzlichen Regelungen nichts anderes bestimmt ist.(3) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.

### § 2 — Grundsätze der Gebührenfestsetzung

§ 2 Grundsätze der Gebührenfestsetzung(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach festen Sätzen in Form von Zeit- oder Festgebühren entsprechend dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis.(2) Bei der Festsetzung der Zeitgebühr ist der für die Erbringung der öffentlichen Leistung erforderliche Zeitaufwand für alle daran Beteiligten minutengenau zu erfassen. Angefangene Bemessungseinheiten werden bei der benötigten Gesamtzeit der öffentlichen Leistung je beteiligter Laufbahngruppe als volle Einheiten bewertet.(3) Die Zeitgebühr ist auf der Grundlage der gesamten Einsatzzeit ab der Einsatzweisung bis zur Beendigung des Einsatzes festzusetzen.(4) Für den durchschnittlichen Zeitaufwand der Vor- und Nachbereitung einer verwaltungskostenpflichtigen öffentlichen Leistung der Polizei ist eine pauschalierte Festgebühr nach Nummer 2 der Anlage den festzusetzenden Gebühren hinzuzurechnen.

### § 3 — Einsatz von speziellen Führungs- und Einsatzmitteln

§ 3 Einsatz von speziellen Führungs- und EinsatzmittelnBei einem erforderlichen Einsatz von speziellen Führungsund Einsatzmitteln der Polizei ist die Auslage nach Nummer 5.1 der Anlage der festzusetzenden Gebühr der öffentlichen Leistung hinzuzurechnen, wobei der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten eine Höhe von 50 000 Euro nicht überschreiten darf, sofern es sich bei dem Verwaltungskostenschuldner um eine natürliche Person handelt.

### § 4 — Absehen von der Verwaltungskostenerhebung

§ 4 Absehen von der VerwaltungskostenerhebungAus Billigkeitsgründen kann von der Verwaltungskostenerhebung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie des § 16 Abs. 1 ThürVwKostG abgesehen werden.

### § 5 — Gleichstellungsbestimmung

§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Polizeikostenverordnung vom 1. Dezember 2001 (GVBl. S. 465), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), außer Kraft.

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— Thüringer Polizeiverwaltungskostenordnung (ThürPolVwKostO) Vom 3. Dezember 2019
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolVwKostOTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
