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title: "ThürPolPrüffristVO — Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (ThürPolPrüffristVO) Vom 26. Februar 2000"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/polprueffristvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolPrüffristVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:45:20+00:00"
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# ThürPolPrüffristVO — Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (ThürPolPrüffristVO) Vom 26. Februar 2000

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 26.02.2000
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 91


### Eingangsformel PolPrüffristV

Aufgrund des § 40 Abs. 7 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Regelungsgegenstand und Grundsätze

§ 1 Regelungsgegenstand und Grundsätze(1) Diese Verordnung regelt für die Polizeibehörden des Landes die Fristen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen).(2) Von den Aussonderungsprüffristen in dieser Verordnung kann auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden, wenn dies nach dem Zweck der Speicherung sowie der Art und Bedeutung des Sachverhalts erforderlich sein sollte, jedoch nicht über die in § 40 Abs. 5 PAG festgesetzten Höchstfristen hinaus.(3) Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen.

### § 2 — Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 2 PAG

§ 2 Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 2 PAG(1) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 2 PAG bezeichneten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 PAG beträgt die Aussonderungsprüffrist bei1. Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre sowie2. Kindern zwei Jahre.(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 beträgt die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zehn Jahre bei1. Verbrechen sowie2. Vergehen, die in § 100a Abs. 2 oder § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung genannt sind.(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Aussonderungsprüffrist bei1. Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre sowie2. Kindern auf ein Jahr.Fälle von geringer Bedeutung im Sinne des Satzes 1 sind regelmäßig:1. Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches -StGB-),2. Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),3. Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB),4. Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB),5. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),6. vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,7. fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,8. Nötigung (§ 240 StGB),9. Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,10. Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bis zu einem Wert von 500 Euro,11. unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),12. Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),13. Tank- und Zechbetrug (§ 263 StGB),14. Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),15. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB),16. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Kraftfahrzeug-Delikten,17. Fischwilderei (§ 293 StGB) und Jagdwilderei (§ 292 StGB),18. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einem Wert von 500 Euro, außer in politisch motivierten Fällen, sowie19. Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) bis zu einem Wert von 500 Euro.Keine Fälle von geringer Bedeutung sind insbesondere Straftaten, die mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Frist.

### § 3 — Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 3 PAG

§ 3 Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 3 PAG(1) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 3 PAG bezeichneten Personen beträgt die Aussonderungsprüffrist ohne Zustimmung der betroffenen Person ein Jahr.(2) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 3 PAG bezeichneten Personen beträgt die Aussonderungsprüffrist mit Zustimmung der betroffenen Person bei1. Erwachsenen fünf Jahre,2. Jugendlichen drei Jahre sowie3. Kindern zwei Jahre.(3) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, ist die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 PAG weiterhin vorliegen.

### § 4 — Aussonderungsprüffristen bei Vermissten

§ 4 Aussonderungsprüffristen bei Vermissten(1) Für personenbezogene Daten von Vermissten beträgt die Aussonderungsprüffrist in1. unaufgeklärten Fällen dreißig Jahre,2. aufgeklärten Fällen fünf Jahre.(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, beträgt die neue Aussonderungsprüffrist in1. unaufgeklärten Fällen fünf Jahre sowie2. aufgeklärten Fällen ein Jahr.

### § 5 — Weitere Aussonderungsprüffristen

§ 5 Weitere Aussonderungsprüffristen(1) Für personenbezogene Daten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre.(2) Für personenbezogene Daten, die zur zeitlich befristeten Dokumentation gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist sechs Monate.(3) Für personenbezogene Daten Verstorbener beträgt die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre.(4) Für die personenbezogenen Daten von Personen, die zur Personenfahndung ausgeschrieben oder zur verdeckten Registrierung gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist1. drei Jahre nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung oder2. ein Jahr nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JIjeweils in Verbindung mit Artikel 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6.Juni 2009 (BGBl. I S. 1226).(5) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Fristen.

### § 6 — Fristberechnung

§ 6 Fristberechnung(1) Die Fristberechnung erfolgt nach § 40 Abs. 6 PAG.(2) Sind die personenbezogenen Daten zugleich im Kriminalaktennachweis des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Aussonderungsprüffrist nach dem letzten Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.

### § 7 — Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung vom 26. Februar 2000 (GVBl. S. 91) außer Kraft.

### Eingangsformel ThürPolPrüffristVO

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBI. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBI. S. 454), verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Begriff der Prüffrist

§ 1 Begriff der PrüffristDie in Dateien oder in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach den sich aus folgenden Bestimmungen ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist (Prüffristen).

### § 2 — Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung

§ 2 Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung(1) Für personenbezogene Daten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PAG beträgt die Prüffrist 1. bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre,2. bei Kindern zwei Jahre. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Prüffrist bei Erwachsenen zehn Jahre bei 1. Verbrechen,2. Vergehen, die in § 100a der Strafprozessordnung genannt sind,3. anderen, überregional bedeutsamen Straftaten, insbesondere in den Fällen gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, bei Triebtäterschaft, internationaler Betätigung und Tatbegehung zur Verwirklichung extremistischer Ziele. (3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf ein Jahr. Fälle von geringer Bedeutung sind insbesondere 1. Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches - StGB -),2. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung ( §§ 185, 186, 187 StGB),3. vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht (Nummer 86 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 27. August 1991 (JMBl. Nr. 5 S. 124), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 1997 (JMBl. Nr. 3 S. 42),4. fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),5. Nötigung (§ 240 StGB),6. Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs erfolgt,7. Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),8. Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB),9. Fischwilderei (§ 293 StGB). Eine Verkürzung der Prüffrist nach Satz 1 erfolgt auch in anderen Fällen, die den Fällen von geringer Bedeutung nach Satz 2 im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen. Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind. (4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Art oder Schwere der Straftat und des Alters des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht, erfolgt die erneute Prüfung spätestens nach drei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr. Abweichend von Satz 1 erfolgt die erneute Prüfung bei 1. einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen die §§ 183a, 184, 184a und 184b StGB, oder2. einer Straftat nach den §§ 211 bis 213, 223 bis 228 StGB, die sexuell bestimmt ist, bei Erwachsenen spätestens nach zehn Jahren und bei Jugendlichen spätestens nach fünf Jahren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 oder 2 genannten Art begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.

### § 3 — Prüffristen bei Vermissten

§ 3 Prüffristen bei Vermissten(1) Für Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist 1. in unaufgeklärten Fällena) bei Erwachsenen und Jugendlichen dreißig Jahreb) bei Kindern zwei Jahre2. in aufgeklärten Fällena) bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahreb) bei Kindern zwei Jahre. (2) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung in unaufgeklärten Fällen grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren und in aufgeklärten Fällen nach einem Jahr. § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 4 — Besondere Prüffristen

§ 4 Besondere Prüffristen(1) Für Daten von Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 PAG, von Zeugen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen beträgt die Prüffrist zwei Jahre.(2) Für personenbezogene Daten Gefährdeter und der in § 32 Abs. 2 PAG genannten Personen beträgt die Prüffrist zwei Jahre.(3) Für personenbezogene Daten Verstorbener beträgt die Prüffrist zwei Jahre.(4) Für die Daten von Personen, die zur Personenfahndung oder verdeckten Registrierung nach Artikel 1des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. II S. 1010 - 1066 - 1071 -) in Verbindung mit Artikel 99 oder 112 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ausgeschrieben oder gespeichert sind, beträgt die Prüffrist nach Artikel 112 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Übereinkommens drei Jahre oder ein Jahr.(5) Für die Vorgangsverwaltung gelten die Prüffristen nach § 2 Abs. 1 bis 3 entsprechend dem Straftatbestand, der einer Speicherung zu Grunde liegt. Für Ordnungswidrigkeiten beträgt die Prüffrist höchstens drei Jahre.(6) Für personenbezogene Daten, die zur zeitlich befristeten Dokumentation gespeichert wurden, gilt eine Prüffrist von höchstens sechs Monaten. Die Aufbewahrungsfrist entspricht im Regelfall der Prüffrist. (7) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass in den Fällen der Absätze 1 bis 6 eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Fristen. § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 5 — Fristberechnung

§ 5 Fristberechnung(1) Die Prüffrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat; in den Fällen des § 2 jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Vermisstenmeldung und in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermisstensache.(2) Die Speicherung kann über die in § 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall können die Daten nur für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.(3) Für personenbezogene Daten von Kindern beginnt die Frist mit dem Tag der ersten Speicherung.(4) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das Lebensalter zum Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.(5) Sind die Daten zugleich im Kriminalaktennachweis des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem letzten Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.

### § 6 — In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (ThürPolPrüffristVO) Vom 26. Februar 2000
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolPrüffristVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
