Thüringer Polizeikostenverordnung (ThürPolKostV) Vom 1. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 465
Thüringer Polizeikostenverordnung (ThürPolKostV) vom 1. Dezember 2001
V aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 489)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497) |
§ 1Für Amtshandlungen der Polizei werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.