Thüringer Personalausweisgesetz (ThürPAuswG) Vom 7. August 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 07.08.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 325
Thüringer Personalausweisgesetz (ThürPAuswG) vom 7. August 1991
G aufgeh. durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 297)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525, 539) |
§ 12 a Ausnahmen Das für das Personalausweiswesen zuständige Ministerium kann auf Antrag des Landeskriminalamts mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahmen von § 1 des Gesetzes über Personalausweise und von § 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, um Gefahren für Leib oder Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren.
§ 12 b Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Ortsteilnamen
§ 11 Ortsteilnamen Die gegenwärtige Anschrift im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über Personalausweise kann den Namen des Ortsteils als Bestandteil enthalten, wenn die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung Gebrauch gemacht hat. Satzungen im Sinne dieser Bestimmung in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467) sind bis zum 30. Juni 2003 aufzuheben.
Pflichten des Ausweisinhabers
§ 7 Pflichten des Ausweisinhabers Der Inhaber eines Ausweises ist verpflichtet: 1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Ausweises einen neuen zu beantragen; 2. für einen ungültig gewordenen oder abhanden gekommenen Ausweis einen neuen zu beantragen; 3. den alten Ausweis beim Empfang des neuen abzugeben oder ihn entwerten zu lassen; 4. den Verlust des Ausweises unverzüglich der für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen; 5. den wiederaufgefundenen ungültigen Ausweis abzugeben (Nummer 3 gilt entsprechend) bzw. den wiederaufgefundenen gültigen Ausweis abzugeben, falls ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist; 6. seinen vorläufigen Personalausweis unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Personalausweisbehörde abzugeben; 7. seinen Ausweis unverzüglich der nach § 4 zuständigen Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn sich seine Anschrift geändert hat.
Gebühren
§ 9 Gebühren (1) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises für ausweispflichtige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. In den übrigen Fällen wird die in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise bestimmte Gebühr erhoben. Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr erhoben, die regelmäßig zwei Euro unter derjenigen nach Satz 2 liegt. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. (2) Die Gebühren fließen der Personalausweisbehörde zu, die den Ausweis ausgestellt hat.
Ausweispflicht
§ 1 Ausweispflicht (1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) in der jeweils geltenden Fassung besteht für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung haben. Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis. (2) Deutsche, die der Ausweispflicht nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis erhalten. (3) Besondere Personengruppen können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. (4) Niemand darf mehr als einen nach diesem Gesetz ausgestellten Ausweis besitzen. (5) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen. (6) Der Ausweis ist auf Verlangen allen Behörden und öffentlichen Bediensteten, die zur Feststellung der Personalien ermächtigt sind, vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig: 1. es unterläßt, für sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 unterliegt; 2. bei der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 4 nicht die vorgeschriebenen Angaben macht oder durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt; 3. eine Verlustanzeige nach § 7 Nr. 4 unterläßt ; 4. entgegen § 7 Nr. 3, 5 und 6 seinen alten, seinen wiederaufgefundenen ungültigen oder seinen wiederaufgefundenen gültigen Ausweis oder seinen abgelaufenen vorläufigen Personalausweis nicht abgibt; 5. unbefugt in Ausweisen Veränderungen vornimmt; 6. es unterläßt, seinen Ausweis auf Verlangen einem zur Feststellung von Personalien Berechtigten gemäß § 1 Abs. 6 vorzuzeigen oder auszuhändigen; 7. entgegen § 7 Nr. 7 seinen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung der Anschrift vorlegt. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Personalausweisbehörde; das gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes über Personalausweise .
Verwaltungsvorschriften
§ 12 Verwaltungsvorschriften Das für das Personalausweiswesen zuständige Ministerium kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen.
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorläufiger Personalausweis
§ 2 Vorläufiger Personalausweis (1) Macht ein Antragsteller glaubhaft, daß er sofort einen Ausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. (2) Die Gültigkeitsdauer ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Sachliche Zuständigkeit Personalausweisbehörden sind die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dem Gesetz über Personalausweise und diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Antragsteller oder Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Aus wichtigem Grund kann der Antrag auch bei der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung gestellt werden; sie leitet ihn unverzüglich an die für die Hauptwohnung zuständige Personalausweisbehörde weiter. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vor, kann ein vorläufiger Personalausweis von der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung ausgestellt werden; sie hat die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung vor der Ausstellung zu unterrichten. (3) Hat der Antragsteller keine Wohnung oder keine Wohnung im Bundesgebiet, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.
Pflichten des Ausweisbewerbers und seines gesetzlichen Vertreters
§ 5 Pflichten des Ausweisbewerbers und seines gesetzlichen Vertreters (1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis wird auf Antrag ausgestellt. Der Antragsteller muß bei der Personalausweisbehörde persönlich erscheinen. Ausnahmen können aus wichtigem Grund, insbesondere beim Vorliegen körperlicher Gebrechen, zugelassen werden. (2) Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muß der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen, falls der Jugendliche dies unterläßt. (3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, hat dieser den Antrag zu stellen, soweit nicht eine Befreiung von der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 3 gewährt wurde. (4) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit notwendig sind. Er hat an der auf dem Antrag vorgesehenen Stelle und in der für die Herstellung des Ausweises erforderlichen Weise seine Unterschrift zu leisten sowie ein geeignetes Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm (ohne Rand) einzureichen. (5) Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Ungültigkeit von Personalausweisen
§ 6 Ungültigkeit von Personalausweisen Ein Ausweis ist ungültig, wenn: 1. seine Gültigkeit abgelaufen ist; 2. er eine eindeutige Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt; 3. er unbefugt verändert worden ist; 4. Eintragungen fehlen; 5. Eintragungen, mit Ausnahme der Angaben über die gegenwärtige Anschrift und der Größe des Ausweisinhabers, unzutreffend sind.
Einziehung des Ausweises
§ 8 Einziehung des Ausweises Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder der in § 1 Abs. 6 bezeichneten Behörden und öffentlichen Bediensteten zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.