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title: "ThürNotVO — Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) Vom 16. August 1999"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/notvth1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NotVTH1999rahmen"
updated: "2026-05-12T22:39:59+00:00"
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# ThürNotVO — Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) Vom 16. August 1999

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.08.1999
*Fundstelle:* GVBl. 1999, 519


### Eingangsformel ThürNotVO

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, des § 7 Abs. 5 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, des § 25 Abs. 2 Satz 1, des § 112 und des § 113a Abs. 9 der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), des Artikels 13 Abs. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 13, 14 und 16 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 21. Juli 1998 (GVBl. S. 265), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1999 (GVBl. S. 459), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten:

### § 1 — Ziel des Anwärterdienstes

§ 1 Ziel des AnwärterdienstesZiel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

### § 10 — Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

§ 10 Beschäftigung juristischer MitarbeiterZugelassene Rechtsanwälte dürfen nicht im Notariat beschäftigt werden. Im Übrigen dürfen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplomjurist nur mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Notariat beschäftigt werden. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

### § 11 — Übertragung von Zuständigkeiten auf die Ländernotarkasse

§ 11 Übertragung von Zuständigkeiten auf die LändernotarkasseVon den Aufgaben der Notarkammer wird nach § 113 a Abs. 9 BNotO die Erstattung kostenrechtlicher Gutachten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert (§ 67 Abs. 5 BNotO) auf die Ländernotarkasse übertragen. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Notarkammer nach § 67 Abs. 5 BNotO unberührt.

### § 12 — Übertragung von Zuständigkeiten auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts

§ 12 Übertragung von Zuständigkeiten auf den Präsidenten des OberlandesgerichtsFolgende Zuständigkeiten werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen: 1. die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO), oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO); § 8 Abs. 1 BNotO bleibt unberührt;2. die Erteilung einer Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO);3. die Genehmigung der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO);4. die in den Disziplinarvorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben, wenn bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Verhängung einer Geldbuße über 20000 Deutsche Mark gegen Notare und über 2000 Deutsche Mark gegen Notarassessoren zu erwarten ist (§ 96 Satz 2 BNotO);5. die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (§ 97 Abs. 4 BNotO); § 98 Abs. 2 BNotO bleibt unberührt;6. die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle bei förmlichen Disziplinarverfahren (§ 96 Satz 3 BNotO).

### § 13 — Übertragung von Zuständigkeiten auf die Präsidenten der Landgerichte

§ 13 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Präsidenten der LandgerichteVon den Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung wird auf den nach § 92 Nr. 1 BNotO örtlich zuständigen Landgerichtspräsidenten die Zuständigkeit für die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, und für die Genehmigung zur Übernahme von in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Abs. 1 BNotO) übertragen.

### § 14 — Übernahme der Notaranwärter

§ 14 Übernahme der Notaranwärter(1) Notaranwärter, die am 8. September 1998 in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Notarkammer standen und noch am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Rechtsverordnung stehen, werden unter Verzicht auf ein Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BNotO in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen. Die Ernennung zum Notarassessor erfolgt durch Übergabe der Ernennungsurkunde. (2) Soweit der nach Absatz 1 übernommene Notarassessor einen Notaranwärterdienst nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Notarkammer in Verbindung mit der Richtlinie der Notarkammer nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung abgeleistet hat, wird diese Zeit auf den Notaranwärterdienst nach § 7 Abs. 1 BNotO vollständig angerechnet. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

### § 15 — Gleichstellungsbestimmung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 15 Gleichstellungsbestimmung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.(2) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Angelegenheiten der Notare vom 18. Januar 1994 (GVBl. S. 260), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (GVBl. S. 145), außer Kraft.(3) Soweit sich durch gesetzliche Neuordnung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 die Amtsgerichtsbezirke ändern, gelten Urkundstätigkeiten, die ein Notar bis zum 31. Dezember 2003 außerhalb des neuen Amtsbereichs, aber innerhalb des früheren Amtsbereichs ausübt, als innerhalb seines Amtsbereichs ausgeübt. Der Notar soll die Rechtssuchenden auf die geänderten Amtsgerichtsbezirke hinweisen.(4) Der Genehmigung nach § 10 bedarf es nicht zur Weiterbeschäftigung juristischer Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Rechtsverordnung bereits bei dem betreffenden Notar beschäftigt sind. Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen.

### § 2 — Inhalt der Ausbildung

§ 2 Inhalt der Ausbildung(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeiten eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien hinzuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit den Gerichten und sonstigen Dienststellen zu üben. Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation eines Notariats vertraut gemacht werden. Die in den §§ 23 und 24 BNotO bezeichneten Geschäfte, insbesondere Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung und Vertretung von Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, können dem Notarassessor zur selbständigen Erledigung übertragen werden. (2) Der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten, Beiträge für Fachzeitschriften auszuarbeiten, Fachkundeunterricht für Auszubildende zu Notarfachangestellten zu übernehmen, Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten, und an der Öffentlichkeitsarbeit der Notarkammer mitzuwirken. (3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden. (4) Der Notarassessor muß ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

### § 3 — Durchführung der Ausbildung

§ 3 Durchführung der Ausbildung(1) Im Verlauf des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Ämter möglichst verschiedene Strukturen aufweisen sollen. Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. Der Notarassessor kann auch notariellen Standesorganisationen einschließlich des Deutschen Notarinstituts und der Ländernotarkasse zugewiesen werden; der Notarassessor soll jedoch insgesamt mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter abgeleistet haben. Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. (2) Für die Überweisung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO) eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind. Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden.

### § 4 — Beurteilung

§ 4 Beurteilung(1) Der Notarassessor ist auf Anforderung der Landesjustizverwaltung und im Falle einer Bewerbung um eine freie Notarstelle zu beurteilen. (2) Die Beurteilung erteilt der Präsident der Notarkammer. Jeder Notar, bei dem der Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. War der Notarassessor bei einer Standesorganisation länger als drei Monate tätig, so erstellt auch der jeweils diese Ausbildung leitende Geschäftsführer oder Präsident einen Beurteilungsbeitrag. (3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilung müssen erkennen lassen, ob der Notarassessor für das Amt des Notars geeignet ist. Sie sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben. Sie sind dem Notarassessor durch Übersendung einer Abschrift zu eröffnen. (4) Die Beurteilung, die bei der Bewerbung um eine freie Notarstelle erstellt wird, schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Notarassessor für die Bestellung zum Notar "geeignet", "noch nicht geeignet" oder "nicht geeignet" ist. Die Beurteilungsbeiträge müssen erkennen lassen, inwieweit der Notarassessor als Vertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden kann. (5) Der Präsident der Notarkammer hört den Notarassessor an, wenn die Beurteilung mit der Bewertung "noch nicht geeignet" oder "nicht geeignet" abschließt. (6) Die vom Präsidenten der Notarkammer erstellte Beurteilung wird dem für die Angelegenheiten der Notare zuständigen Ministerium übersandt.

### § 5 — Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

§ 5 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit(1) Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat er dies dem Notar, bei dem er beschäftigt ist, unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, so unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Krankheit. Der bei einer Standesorganisation beschäftigte Notarassessor unterrichtet diese Dienststelle. (2) Bei mehr als dreitägiger Krankheit unterrichtet der Notarassessor die Notarkammer; er zeigt ihr in diesem Fall auch die Wiederaufnahme des Dienstes an. (3) Der Notar, bei dem der Notarassessor beschäftigt ist, die Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist, die Notarkammer, die Ländernotarkasse und die Justizverwaltung können zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich scheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. (4) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den in Absatz 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Notare zuständigen Ministerium.

### § 6 — Urlaub

§ 6 Urlaub(1) Der Notarassessor erhält, unter Anrechnung auf den Anwärterdienst, Erholungsurlaub wie ein Richter auf Probe im Landesdienst. Den Erholungsurlaub gewährt auf Gesuch des Notarassessors die Notarkammer nach Anhörung des ausbildenden Notars oder der Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist. (2) Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, kann entsprechend den für Richter auf Probe im Landesdienst geltenden Bestimmungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, wird bis zu 14 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Notare zuständigen Ministerium.

### § 7 — Anrechnungszeiten

§ 7 Anrechnungszeiten(1) Zeiten, in denen der Notarassessor in den notariellen Standesorganisationen, insbesondere bei einer Notarkammer, der Ländernotarkasse oder dem Deutschen Notarinstitut tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (2) Zeiten eines Praktikums bei ausländischen Notaren, die der Notarassessor nach Überweisung durch die Notarkammer ableistet, werden angerechnet, soweit sie sechs Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag nach § 4 Abs. 2 Satz 2 vorliegt. (3) Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienstes eines sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessors werden angerechnet: 1. geleistete Wehr- oder Zivildienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes);2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes;3. Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub. Die Mindestanwärterzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1 BNotO) soll durch Anrechnungen nach Satz 1 nicht verkürzt werden. (4) Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach den §§ 48b und 48c BNotO auf die bisherige Amtstätigkeit bis zur Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen, höchstens jedoch bis zu 18 Monaten. Die aktive Dienstzeit ist in den Fällen des Satzes 1 in vollem Umfang anzurechnen. (5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung von Anrechnungszeiten ist das Ende der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, insbesondere weil sie zur Besetzung ab einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschrieben wurde, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.

### § 8 — Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereiches

§ 8 Urkundstätigkeit außerhalb des AmtsbereichesAlle Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Notarkammer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist nach Prüfung der Notarkammer die Vornahme der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 2 BNotO nicht geboten, leitet die Notarkammer die Mitteilung des Notars versehen mit einer gutachtlichen Stellungnahme an den Präsidenten des Landgerichts weiter, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

### § 9 — Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung(1) Der Notar darf sich nur mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einem oder mehreren anderen Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume unterhalten. Die Verbindung von mehr als zwei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder die Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume von mehr als zwei Notaren darf nur in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist insbesondere zu versagen, wenn Nachteile für eine unabhängige Amtsführung der betroffenen oder anderer Notare des Amtsbereichs zu befürchten sind, die freie Notarwahl erheblich beeinträchtigt wird, eine unerwünschte Einflussnahme auf die künftige Besetzung von Notarstellen möglich erscheint oder ansonsten die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl unabhängiger unparteiischer Notare nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. (3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrages zu begründen. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. (4) Die Beendigung von Verbindungen nach Absatz 1 ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich anzuzeigen.

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— Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) Vom 16. August 1999
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NotVTH1999rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
